Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 24

§ 24 – Verwaltungszwang

Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.

Kurz erklärt

  • Verwaltungsakte sind Entscheidungen von Behörden.
  • Diese Entscheidungen können durch Zwang durchgesetzt werden.
  • Die zuständige Stelle ist verantwortlich für die Vollziehung.
  • Verwaltungszwang bedeutet, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Entscheidung durchzusetzen.
  • Es handelt sich um einen rechtlichen Prozess zur Durchsetzung von Verwaltungsakten.