Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. August 1965
§ 24
§ 24 – Verwaltungszwang
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.
Kurz erklärt
- Verwaltungsakte sind Entscheidungen von Behörden.
- Diese Entscheidungen können durch Zwang durchgesetzt werden.
- Die zuständige Stelle ist verantwortlich für die Vollziehung.
- Verwaltungszwang bedeutet, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Entscheidung durchzusetzen.
- Es handelt sich um einen rechtlichen Prozess zur Durchsetzung von Verwaltungsakten.