§ 18f – Mieterhöhung
(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf Grund der höheren Verzinsung oder der Herabsetzung der Zins- und Tilgungshilfen oder der Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen nach den §§ 18a bis 18e finden die Vorschriften des § 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der §§ 18a bis 18e ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend von § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatzberechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehnsverwaltenden Stelle nach § 18b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu gewähren. (2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18a bis 18e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine höhere Miete für eine zurückliegende Zeit verlangt werden kann, unwirksam.
Kurz erklärt
- Mieterhöhungen aufgrund höherer Zinsen oder reduzierter Hilfen müssen bestimmten Vorschriften folgen.
- Der Vermieter muss keine Wirtschaftlichkeitsberechnung beifügen, wenn die Mieterhöhung nur auf bestimmten Paragrafen basiert.
- Mieter können Einsicht in relevante Mitteilungen und Berechnungen verlangen.
- Vereinbarungen, die höhere Mieten für vergangene Zeiträume vorsehen, sind ungültig.
- Die Regelungen gelten speziell für Mieterhöhungen nach den §§ 18a bis 18e.