§ 21 – Untermietverhältnisse
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes keine Anwendung. (2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes finden jedoch keine Anwendung. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten für Inhaber von öffentlich geförderten Wohnungen, die die Wohnung ganz oder mehr als die Hälfte untervermieten.
- Bei Untervermietung eines Teils der Wohnung gelten bestimmte Vorschriften nicht.
- Wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird, sind die Vorschriften anwendbar.
- Bei Vermietung eines Teils der genutzten Wohnung gelten ebenfalls bestimmte Vorschriften nicht.
- Ein Abschnitt des Gesetzes wurde gestrichen.