§ 18b – Berechnung der neuen Jahresleistung
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden treffen nähere Bestimmungen über die Durchführung der höheren Verzinsung. (2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das öffentliche Baudarlehen in der Weise zu berechnen, dass der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Verwaltungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehnsrestschuld zu berechnen und die durch die fortschreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur erhöhten Tilgung zu verwenden. (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen. (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zahlungsabschnitt zu entrichten, der frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich nach dem Darlehnsvertrag.
Kurz erklärt
- Die zuständigen Behörden legen Regeln für die höhere Verzinsung im Wohnungswesen fest.
- Bei der Zinserhöhung muss die neue Jahresleistung auf den ursprünglichen Darlehensbetrag bezogen werden.
- Verwaltungskosten bis zu 0,5 % werden nicht auf den Zinssatz angerechnet.
- Die darlehnsverwaltende Stelle muss dem Darlehnsschuldner schriftlich über die Zinserhöhung und die neue Jahresleistung informieren.
- Die höhere Leistung muss frühestens zwei Monate nach der Mitteilung gezahlt werden.