Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. August 1965
§ 18
§ 18 – Bestätigung
(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich. (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will, eine neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnung ist. Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für den Wohnungssuchenden entsprechend.
Kurz erklärt
- Die zuständige Stelle muss dem Verfügungsberechtigten schriftlich bestätigen, ab wann die Wohnung nicht mehr öffentlich gefördert ist.
- Diese Bestätigung ist verbindlich in Bezug auf die Fakten und das Recht.
- Mieter können bei berechtigtem Interesse ebenfalls eine schriftliche Bestätigung anfordern.
- Wohnungssuchende können schriftlich anfragen, ob die gewünschte Wohnung neu geschaffen und öffentlich gefördert ist.
- Die Regelungen für die Bestätigung gelten auch für Wohnungssuchende bei berechtigtem Interesse.