Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 5a

§ 5a – Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf

Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen. Als junge Ehepaare sind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für die Benennung gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß; im Übrigen können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.

Kurz erklärt

  • Die Landesregierungen dürfen Regelungen für Gebiete mit hohem Wohnungsbedarf erlassen.
  • Vermieter müssen Wohnungen nur an von der zuständigen Stelle benannte Wohnungssuchende überlassen.
  • Die zuständige Stelle muss mindestens drei geeignete Wohnungssuchende zur Auswahl anbieten.
  • Bestimmte Gruppen wie Schwangere, Familien mit Kindern und ältere Menschen haben Vorrang bei der Auswahl.
  • Weitere Kriterien für die Benennung können in der Rechtsverordnung festgelegt werden.