Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 18
§ 18 – Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Kurz erklärt
- Sächliche Aufwendungen sind Kosten, die tatsächlich entstanden sind.
- Diese Aufwendungen werden nach den §§ 9 und 10 anerkannt.
- Es gibt keine Pauschalen; die tatsächlichen Kosten zählen.
- Die Anerkennung erfolgt in voller Höhe.
- Es handelt sich um spezifische Regelungen im deutschen Recht.