Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 18

§ 18 – Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung

Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Kurz erklärt

  • Sächliche Aufwendungen sind Kosten, die tatsächlich entstanden sind.
  • Diese Aufwendungen werden nach den §§ 9 und 10 anerkannt.
  • Es gibt keine Pauschalen; die tatsächlichen Kosten zählen.
  • Die Anerkennung erfolgt in voller Höhe.
  • Es handelt sich um spezifische Regelungen im deutschen Recht.