Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 1
§ 1 – Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte.
Kurz erklärt
- Die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen sich auf den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen.
- Diese Kosten sind in Geld ausgedrückt.
- Sie umfassen reale Zahlungsvorgänge.
- Auch Investitionen und Versorgungszuschläge für Beamte sind Teil der Kosten.
- Die Regelungen basieren auf dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.