Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 8

§ 8 – Kosten der Personalverwaltung

Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.

Kurz erklärt

  • Kosten der Personalverwaltung beziehen sich auf Ausgaben der Arbeitgeber.
  • Diese Ausgaben entstehen durch die Erfüllung von Arbeitgeberpflichten.
  • Die Pflichten gelten für Beschäftigte in einer gemeinsamen Einrichtung.
  • Träger sind die Organisationen oder Institutionen, die diese Pflichten übernehmen.
  • Ziel ist die ordnungsgemäße Verwaltung des Personals.