Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 10
§ 10 – Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amtshilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingesetzt wird.
Kurz erklärt
- Kosten der Amtshilfe beziehen sich auf Personalaufwendungen in einer gemeinsamen Einrichtung.
- Diese Amtshilfe erfolgt gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
- Kosten der Arbeitnehmerüberlassung betreffen ebenfalls Personalaufwendungen.
- Dieses Personal wird in der gemeinsamen Einrichtung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingesetzt.
- Beide Kostenarten sind spezifisch für die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen.