Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 13

§ 13 – Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten

(1) Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen. Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt. (2) Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemachten Aufwendungen. Diese sollen durch prüffähige Unterlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats nachgewiesen werden.

Kurz erklärt

  • Die Gesamtverwaltungskosten werden nach tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bestimmt.
  • Staatliche Zuschüsse und Einnahmen, die die Kosten senken, werden bei der Berechnung der Verwaltungskosten abgezogen.
  • Bestimmte Kosten wie Versorgungsaufwendungen und Personalverwaltungskosten werden pauschal ermittelt.
  • Die gemeinsame Einrichtung prüft die geltend gemachten Aufwendungen.
  • Nachweise für die Aufwendungen müssen bis zum 20. des Folgemonats eingereicht werden.