Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 11
§ 11 – Leistungen Dritter
Leistungen Dritter sind die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder normal die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer. normal arabic
Kurz erklärt
- Leistungen Dritter beziehen sich auf Aufgaben, die von bestimmten Trägern wahrgenommen werden.
- Diese Träger sind nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
- Die Leistungen können auch Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung umfassen.
- Die Dienstleistungen können sowohl von den Trägern als auch von anderen Auftragnehmern erbracht werden.
- Die Regelung betrifft die Zusammenarbeit und Unterstützung innerhalb der gemeinsamen Einrichtung.