Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 11

§ 11 – Leistungen Dritter

Leistungen Dritter sind die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder normal die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer. normal arabic

Kurz erklärt

  • Leistungen Dritter beziehen sich auf Aufgaben, die von bestimmten Trägern wahrgenommen werden.
  • Diese Träger sind nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
  • Die Leistungen können auch Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung umfassen.
  • Die Dienstleistungen können sowohl von den Trägern als auch von anderen Auftragnehmern erbracht werden.
  • Die Regelung betrifft die Zusammenarbeit und Unterstützung innerhalb der gemeinsamen Einrichtung.