Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 15
§ 15 – Bestimmung der Personalnebenkosten
Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Personalnebenkosten werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.
- Für bestimmte Personalnebenkosten (Nummer 1 und 4) gibt es eine Ausnahme.
- In diesen Ausnahmefällen können die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten anerkannt werden.
- Dies gilt nur für den Abrechnungsmonat.
- Eine Regelung aus § 14 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.