Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 15

§ 15 – Bestimmung der Personalnebenkosten

Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Personalnebenkosten werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.
  • Für bestimmte Personalnebenkosten (Nummer 1 und 4) gibt es eine Ausnahme.
  • In diesen Ausnahmefällen können die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten anerkannt werden.
  • Dies gilt nur für den Abrechnungsmonat.
  • Eine Regelung aus § 14 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.