Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 3

§ 3 – Eingliederungsleistungen

Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.

Kurz erklärt

  • Eingliederungsleistungen richten sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
  • Diese Leistungen sind in den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
  • Die Kosten für Eingliederungsleistungen sind separat und zählen nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.