Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 3
§ 3 – Eingliederungsleistungen
Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.
Kurz erklärt
- Eingliederungsleistungen richten sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
- Diese Leistungen sind in den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
- Die Kosten für Eingliederungsleistungen sind separat und zählen nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.