Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 2

§ 2 – Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

(1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen, sächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der gemeinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Aufwendungen für die Errichtung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung. (2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8). (3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten (§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung (§ 10). (4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die Leistungen Dritter (§ 11) sowie für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (§ 12).

Kurz erklärt

  • Gesamtverwaltungskosten umfassen alle Ausgaben der gemeinsamen Einrichtung für ihre Aufgaben.
  • Dazu gehören personelle Aufwendungen wie Personalkosten und Verwaltungskosten.
  • Sächliche Aufwendungen beinhalten Sachkosten und Kosten für Amtshilfe.
  • Sonstige Aufwendungen umfassen Kosten für externe Dienstleistungen und IT-Verfahren.
  • Diese Kosten betreffen sowohl die Gründung als auch die Beendigung der gemeinsamen Einrichtung.