Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 12

§ 12 – Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik

Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Zu den Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zählen auch die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung und Organisation des Betriebes von laufenden Verfahren, die aus strukturellen, architektonischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zum Betrieb der Verfahren nach Satz 1 notwendig sind, sowie die Aufwendungen für Informationstechnik zur Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Betrugsprävention und der Aufdeckung banden- oder gewerbsmäßiger Kriminalität.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Kosten für die zentrale IT-Verwaltung.
  • Diese Kosten umfassen Betreuung, Unterhaltung und Weiterentwicklung der IT-Verfahren.
  • Es geht um Verfahren, die für gemeinsame Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch wichtig sind.
  • Auch notwendige IT-Aufwendungen aus strukturellen oder sicherheitsrelevanten Gründen sind enthalten.
  • Zudem werden Kosten für IT zur Unterstützung bei Betrugsprävention und Kriminalitätsaufdeckung berücksichtigt.