§ 4 – Vollzeitäquivalent
(1) Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang der Tätigkeit einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung innerhalb eines Haushaltsjahres, ohne Berücksichtigung der im Wege der Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten, ab. Für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht und der im gesamten Haushaltsjahr ausschließlich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, hat das Vollzeitäquivalent einen Wert von eins. (2) Bei anteiliger Beschäftigung errechnet sich das Vollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit der oder des Beschäftigten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, normal der vertraglich vereinbarten oder vom Dienstherrn festgesetzten Beschäftigungsmonate am Haushaltsjahr und normal der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung an der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten oder des Beschäftigten im Haushaltsjahr. normal arabic Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden.
Kurz erklärt
- Das Vollzeitäquivalent misst den Arbeitsumfang von Beschäftigten in einer gemeinsamen Einrichtung über ein Haushaltsjahr.
- Beschäftigte, die die gleiche wöchentliche Arbeitszeit wie Vollzeitkräfte haben und nur in der gemeinsamen Einrichtung arbeiten, erhalten einen Wert von eins.
- Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vollzeitäquivalent anhand ihrer reduzierten Arbeitszeit im Vergleich zu Vollzeitkräften berechnet.
- Die Berechnung berücksichtigt die vertraglich vereinbarten Beschäftigungsmonate und die gesamte Arbeitszeit im Haushaltsjahr.
- Das Ergebnis des Vollzeitäquivalents wird auf vier Dezimalstellen gerundet.