Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 21
§ 21 – Monitoring
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vor.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt Berichte.
- Die Berichte werden bei Bedarf angefertigt.
- Die Länder sind an der Erstellung der Berichte beteiligt.
- Die Berichte behandeln die Umsetzung der Verordnung.
- Die Berichterstattung erfolgt regelmäßig oder nach Bedarf.