Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 21

§ 21 – Monitoring

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vor.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt Berichte.
  • Die Berichte werden bei Bedarf angefertigt.
  • Die Länder sind an der Erstellung der Berichte beteiligt.
  • Die Berichte behandeln die Umsetzung der Verordnung.
  • Die Berichterstattung erfolgt regelmäßig oder nach Bedarf.