Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 20
§ 20 – Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt. Dieser Kostensatz wird jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Kurz erklärt
- Für zentrale IT-Verfahren wird ein monatlicher Kostensatz pro Mitarbeiter festgelegt.
- Der Kostensatz wird jährlich von der Bundesagentur für Arbeit berechnet.
- Bei der Berechnung werden die tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres berücksichtigt.
- Der Kostensatz muss vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden.
- Die Genehmigung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.