Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 19
§ 19 – Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.
Kurz erklärt
- Aufwendungen nach § 11 werden anerkannt.
- Die Anerkennung erfolgt in tatsächlicher Höhe.
- Es geht um Verwaltungskosten.
- Diese Kosten wären auch entstanden, wenn die Einrichtung selbst die Aufgaben übernommen hätte.
- Die Regelung betrifft die Übertragung von Aufgaben an Dritte.