Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 19

§ 19 – Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter

Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.

Kurz erklärt

  • Aufwendungen nach § 11 werden anerkannt.
  • Die Anerkennung erfolgt in tatsächlicher Höhe.
  • Es geht um Verwaltungskosten.
  • Diese Kosten wären auch entstanden, wenn die Einrichtung selbst die Aufgaben übernommen hätte.
  • Die Regelung betrifft die Übertragung von Aufgaben an Dritte.