Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 16
§ 16 – Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten ruhegehaltfähigen Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2025 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.
Kurz erklärt
- Es gibt einen Zuschlag für Versorgungsaufwendungen von bis zu 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Personalkosten.
- Dieser Zuschlag gilt für Beamtinnen und Beamte.
- Der Zuschlag kann bis zu 35 Prozent betragen, aber nur in einem bestimmten Zeitraum.
- Der erhöhte Zuschlag von 35 Prozent gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2025.
- Nach diesem Zeitraum fällt der Zuschlag wieder auf 30 Prozent.