Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 17
§ 17 – Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
Kurz erklärt
- Es gibt einen Zuschlag für Kosten der Personalverwaltung.
- Der Zuschlag kann bis zu 2 Prozent betragen.
- Die Grundlage für den Zuschlag sind die Personalkosten, die vom Träger festgelegt werden.
- Die Personalkosten werden um Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung reduziert.
- Dies betrifft auch die Zusatzversorgung gemäß einer bestimmten Regelung.