Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 17a

§ 17a – Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte

(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt. (2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen.

Kurz erklärt

  • Ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der Personalkosten wird für die Kosten der Nachwuchskräfte anerkannt.
  • Die Personalkosten werden um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung reduziert.
  • Wenn die tatsächlichen Personal- und Neben kosten der Nachwuchskräfte höher sind als der ermittelte Betrag, können diese anerkannt werden.
  • Die Anerkennung höherer Kosten erfolgt durch einen Beschluss der Trägerversammlung.
  • Der Träger muss die Kosten mindestens einmal jährlich nachweisen.