Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. August 2011
§ 10

§ 10 – Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung

Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amtshilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingesetzt wird.

Kurz erklärt

  • Kosten der Amtshilfe beziehen sich auf Personalaufwendungen in einer gemeinsamen Einrichtung.
  • Diese Amtshilfe erfolgt gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Kosten der Arbeitnehmerüberlassung betreffen ebenfalls Personalaufwendungen.
  • Dieses Personal wird in der gemeinsamen Einrichtung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingesetzt.
  • Beide Kostenarten sind spezifisch für die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen.