Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. August 2011
§ 8a
§ 8a – Kosten der Nachwuchskräfte
Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.
Kurz erklärt
- Kosten für Nachwuchskräfte beziehen sich auf Ausgaben für Personen in Ausbildung oder Studium.
- Diese Personen arbeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- Die Regelung basiert auf dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
- Nachwuchskräfte sind in der Regel junge Menschen, die praktische Erfahrungen sammeln.
- Die Aufwendungen sind spezifisch für den Bereich der sozialen Sicherung.