Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 37
§ 37 – uergg
(1) In Höhe der Ausgleichsforderungen, die wegen der Umwandlung von Uraltguthaben gewährt worden sind, erwirbt der Bund gegen das Alte Institut eine Forderung in Deutscher Mark. Dies gilt nicht, soweit Altes Institut das Postscheckamt Berlin ist. (2) Handelt es sich bei dem Alten Institut um eine Berliner Altbank, so kann diese wegen der in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten und der entsprechenden Verbindlichkeiten aus Ziffer 5 der Berliner Uraltkontenbestimmung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Überdeckung (§ 45 Abs. 2) höher ist als der nach § 45 Abs. 3 bis 6 zu berechnende Betrag. (3) Durch Gesetz des Landes Berlin wird bestimmt, welche Kreditinstitute als Berliner Altbanken gelten.
Kurz erklärt
- Der Bund erhält eine Forderung in Deutscher Mark für Ausgleichsforderungen aus Uraltguthaben, außer beim Postscheckamt Berlin.
- Bei Berliner Altbanken kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Überdeckung höher ist als ein bestimmter berechneter Betrag.
- Die Regelungen zu den Berliner Altbanken werden durch ein Gesetz des Landes Berlin festgelegt.
- Die Ansprüche beziehen sich auf Verbindlichkeiten aus Uraltkonten.
- Es gibt spezielle Bestimmungen für die Berechnung der relevanten Beträge.