Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 22
§ 22 – uergg
(1) Über den Antrag nach § 21 Abs. 2 entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Der Bund ist am Verfahren beteiligt; Entscheidungen sind dem Bundesminister der Finanzen zu Händen der Berliner Bankaufsichtsbehörde zuzustellen. (2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Ein Antrag nach § 21 Abs. 2 wird von einer Zivilkammer des Landgerichts Berlin entschieden.
- Der Bund ist an diesem Verfahren beteiligt.
- Entscheidungen müssen dem Bundesminister der Finanzen über die Berliner Bankaufsichtsbehörde zugestellt werden.
- Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit.
- Abweichungen von diesen Vorschriften sind in diesem Gesetz geregelt.