§ 5 – uergg
(1) Einem nach § 1 Abs. 1 Berechtigten steht eine natürliche Person gleich, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, begründet hat oder begründet oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält. (2) Ein Uraltguthaben, das nach dem 31. Dezember 1952 im Wege der Erbfolge übergegangen ist oder übergeht, wird nach § 1 Abs. 1 umgewandelt, wenn ein Erbe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalles im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, hatte oder zu einem späteren Zeitpunkt einen solchen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet hat oder begründet oder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
Kurz erklärt
- Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz in Deutschland oder einem anerkannten Staat haben, sind gleichgestellt mit Berechtigten.
- Auch Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind, zählen dazu, wenn sie sich vorübergehend in Deutschland aufhalten.
- Uraltguthaben, die durch Erbschaft nach dem 31. Dezember 1952 übertragen wurden, können umgewandelt werden.
- Ein Erbe muss zum Zeitpunkt des Erbfalls oder später in Deutschland oder einem anerkannten Staat wohnen, um das Guthaben umwandeln zu können.
- Auch hier gilt, dass das Erreichen des 60. Lebensjahres oder Erwerbsunfähigkeit die Gleichstellung ermöglicht.