Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 17
§ 17 – uergg
Wird die Umwandlung eines Uraltguthabens von nicht mehr als fünftausend Reichsmark auf einem auf den Namen eines Verstorbenen lautenden Konto von dem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Abkömmling mit der Erklärung beansprucht, daß er Erbe oder Miterbe sei, so darf die Verwaltungsstelle des Alten Instituts die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens zugunsten der Erben anerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in der Person desjenigen gegeben sind, der die Umwandlung beansprucht. Für Uraltguthaben von mehr als fünftausend Reichsmark gilt das gleiche, wenn die Berliner Bankaufsichtsbehörde zustimmt.
Kurz erklärt
- Ein Uraltguthaben von bis zu 5.000 Reichsmark kann von einem Ehegatten, Elternteil oder Abkömmling eines Verstorbenen beansprucht werden.
- Der Antragsteller muss erklären, dass er Erbe oder Miterbe ist.
- Die Verwaltungsstelle des Alten Instituts kann die Umwandlung des Guthabens anerkennen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für Guthaben über 5.000 Reichsmark ist zusätzlich die Zustimmung der Berliner Bankaufsichtsbehörde erforderlich.
- Die Regelung betrifft nur die Umwandlung von Guthaben, die auf den Namen eines Verstorbenen lauten.