Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. September 1953
§ 27

§ 27 – uergg

(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371). (2) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. (3) Im Beschwerdeverfahren wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Gerichtskosten richten sich nach der Kostenordnung von 1935, sofern nichts anderes festgelegt ist.
  • Bei einem gerichtlichen Verfahren wird die volle Gebühr erhoben.
  • Wenn ein Antrag vor der Gerichtsentscheidung zurückgenommen wird, sinkt die Gebühr auf die Hälfte.
  • Im Beschwerdeverfahren wird das Doppelte der vollen Gebühr fällig.
  • Die Regelung zur Gebührensenkung bei Antragstellung gilt auch im Beschwerdeverfahren.