Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 26
§ 26 – uergg
Welche Beteiligten die Kosten zu tragen haben, bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Es kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Die Vorschriften der §§ bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet, wer die Kosten tragen muss.
- Die Entscheidung erfolgt nach billigem Ermessen.
- Das Gericht kann auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten anordnen.
- Die Regelungen der Zivilprozessordnung gelten ebenfalls.
- Es können sowohl vollständige als auch teilweise Erstattungen festgelegt werden.