Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. September 1953
§ 33

§ 33 – uergg

(1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt der Bund Ausgleichsforderungen. (2) Die Ausgleichsforderungen sind in Höhe der Liquiditätsausstattung der Bank deutscher Länder und im übrigen den Neuen Instituten zu gewähren. (3) Das Neue Institut hat die ihm gewährte Liquiditätsausstattung und die ihm gewährte Ausgleichsforderung zurückzuerstatten, wenn die Gutschrift zu Unrecht erfolgt ist und es dabei schuldhaft gehandelt hat. Das Neue Institut hat ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren es sich bei der Durchführung der Gutschrift bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Kurz erklärt

  • Der Bund gewährt Ausgleichsforderungen für Neugeldguthaben.
  • Diese Forderungen basieren auf der Liquiditätsausstattung der Bank deutscher Länder und den Neuen Instituten.
  • Das Neue Institut muss die Liquiditätsausstattung und Ausgleichsforderung zurückzahlen, wenn die Gutschrift unrechtmäßig war und es schuldhaft gehandelt hat.
  • Das Neue Institut ist für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, die bei der Gutschrift helfen, verantwortlich.
  • Die Verantwortung für das Verschulden ist gleichwertig wie das eigene Verschulden des Neuen Instituts.