Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. September 1953
§ 9

§ 9 – uergg

Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften in Reichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen sie noch vorgenommen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des für das Bankwesen zuständigen Berliner Senators (Berliner Bankaufsichtsbehörde), es sei denn, daß eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt. Die Gutschrift ist mit Wirkung vom 8. Mai 1945 vorzunehmen.

Kurz erklärt

  • Gutschriften oder Wiedergutschriften in Reichsmark sind weiterhin möglich.
  • Dafür ist die Zustimmung des Berliner Senators für das Bankwesen erforderlich.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt.
  • Die Gutschrift muss rückwirkend ab dem 8. Mai 1945 erfolgen.
  • Die Regelung betrifft nur die Währung Reichsmark.