Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 32
§ 32 – uergg
(1) Dem Neuen Institut wird für jedes Neugeldguthaben eine Liquiditätsausstattung von 15 vom Hundert gewährt. (2) Die Liquiditätsausstattung ist dem Neuen Institut von der zuständigen Landeszentralbank (Berliner Zentralbank) jeweils für die in einem Monat gutgeschriebenen Neugeldguthaben zu gewähren. Der Landeszentralbank (Berliner Zentralbank) ist von der Bank Deutscher Länder ein entsprechender Betrag gutzuschreiben.
Kurz erklärt
- Das Neue Institut erhält eine Liquiditätsausstattung von 15 Prozent für jedes Neugeldguthaben.
- Die Liquiditätsausstattung wird monatlich gewährt.
- Die zuständige Landeszentralbank ist die Berliner Zentralbank.
- Die Berliner Zentralbank schreibt die Liquiditätsausstattung für die Neugeldguthaben gut.
- Die Bank Deutscher Länder muss der Berliner Zentralbank einen entsprechenden Betrag gutschreiben.