Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 49
§ 49 – uergg
Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderung gemäß § 45 wird auf Grund der bestätigten Altbankenrechnung von der Berliner Bankaufsichtsbehörde festgestellt. Wird die Altbankenrechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene Feststellung zu berichtigen. Die Feststellung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf die Ausgleichsforderung wird von der Berliner Bankaufsichtsbehörde festgestellt.
- Die Grundlage für die Feststellung ist die bestätigte Altbankenrechnung.
- Bei einer Berichtigung der Altbankenrechnung muss auch die Feststellung angepasst werden.
- Änderungen müssen dem Bundesminister der Finanzen mitgeteilt werden.
- Die Feststellung und Berichtigung sind miteinander verbunden.