Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. September 1953
§ 49

§ 49 – uergg

Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderung gemäß § 45 wird auf Grund der bestätigten Altbankenrechnung von der Berliner Bankaufsichtsbehörde festgestellt. Wird die Altbankenrechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene Feststellung zu berichtigen. Die Feststellung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf die Ausgleichsforderung wird von der Berliner Bankaufsichtsbehörde festgestellt.
  • Die Grundlage für die Feststellung ist die bestätigte Altbankenrechnung.
  • Bei einer Berichtigung der Altbankenrechnung muss auch die Feststellung angepasst werden.
  • Änderungen müssen dem Bundesminister der Finanzen mitgeteilt werden.
  • Die Feststellung und Berichtigung sind miteinander verbunden.