Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. September 1953
§ 19

§ 19 – uergg

(1) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Uraltguthaben. Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung. (2) Durch die Überwachung und Bestätigung der Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht die Umwandlungsfähigkeit von alten Guthaben.
  • Die Umwandlungsfähigkeit muss von der Behörde bestätigt werden.
  • Ohne diese Bestätigung ist die Umwandlung nicht anerkannt.
  • Die Überwachung schließt die Verantwortung der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht aus.
  • Die Verwaltungsstelle bleibt weiterhin verantwortlich, auch wenn die Behörde überwacht.