§ 36 – uergg
(1) Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Januar 1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu verzinsen. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen. Die Bank deutscher Länder hat von den Zinserträgen, die sie für ihr zu gewährende Ausgleichsforderungen erhält, den Anteil an das Neue Institut zu zahlen, der auf die Zeit zwischen dem 1. Januar 1953 und dem Zeitpunkt der Gewährung der Liquiditätsausstattung entfällt. (2) Die Zinsen sind nach Eintragung der Ausgleichsforderung am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres, erstmals am Ende des bei Eintragung der Ausgleichsforderung laufenden Kalenderhalbjahres, zu entrichten. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, in besonderen Fällen schon vor Eintragung der Ausgleichsforderung Abschlagszahlungen auf die Zinsen zu leisten. (3) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die der Bund erst nach Ablauf des Kalenderhalbjahres leistet, für das sie zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die dem Bund zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.
Kurz erklärt
- Ausgleichsforderungen werden seit dem 1. Januar 1953 mit 3 % jährlich verzinst, ab 1. Januar 1983 gelten 1 % für Forderungen der Deutschen Bundesbank gegen den Bund.
- Die Bank deutscher Länder muss einen Teil der Zinserträge an das Neue Institut zahlen, basierend auf der Zeit zwischen 1953 und der Gewährung der Liquiditätsausstattung.
- Zinsen sind nach der Eintragung der Ausgleichsforderung am Ende jedes Kalenderhalbjahres zu zahlen, erstmals am Ende des laufenden Kalenderhalbjahres.
- Der Bundesminister der Finanzen kann in besonderen Fällen vor der Eintragung der Ausgleichsforderung Abschlagszahlungen auf die Zinsen leisten.
- Zinsen für verspätete Zahlungen werden mit 5 % jährlich verzinst, sowohl für Ausgleichsforderungen des Bundes als auch für Erstattungen an den Bund.