Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 21
§ 21 – uergg
(1) Wird die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die Verwaltungsstelle des Alten Instituts dies dem Anmelder durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Berliner Bankaufsichtsbehörde und dem Neuen Institut ist eine Abschrift dieser Mitteilung zu übersenden. (2) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung gerichtliche Entscheidung beantragen; hierüber ist er in der Mitteilung zu belehren.
Kurz erklärt
- Wenn die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nicht oder nur teilweise anerkannt wird, muss die Verwaltungsstelle des Alten Instituts den Anmelder schriftlich informieren.
- Diese Mitteilung erfolgt per Einschreiben oder gegen Empfangsbescheinigung und enthält die Gründe für die Entscheidung.
- Eine Kopie der Mitteilung wird an die Berliner Bankaufsichtsbehörde und das Neue Institut gesendet.
- Der Anmelder hat das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
- Der Anmelder wird in der Mitteilung darüber informiert, dass er dieses Recht hat.