Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. September 1953
§ 14

§ 14 – uergg

(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden. (2) (3)

Kurz erklärt

  • Ein Uraltguthaben ist ein altes Guthaben, das nicht richtig angemeldet wurde.
  • Man kann keinen Anspruch auf Umwandlung dieses Uraltguthabens in ein Neugeldguthaben geltend machen.
  • Die Regelung betrifft nur Uraltguthaben, die nicht ordnungsgemäß angemeldet sind.
  • Es gibt keine Ausnahmen für diese Regelung.
  • Weitere Details oder Regelungen sind in den Absätzen (2) und (3) nicht enthalten.