Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 14
§ 14 – uergg
(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden. (2) (3)
Kurz erklärt
- Ein Uraltguthaben ist ein altes Guthaben, das nicht richtig angemeldet wurde.
- Man kann keinen Anspruch auf Umwandlung dieses Uraltguthabens in ein Neugeldguthaben geltend machen.
- Die Regelung betrifft nur Uraltguthaben, die nicht ordnungsgemäß angemeldet sind.
- Es gibt keine Ausnahmen für diese Regelung.
- Weitere Details oder Regelungen sind in den Absätzen (2) und (3) nicht enthalten.