Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 35
§ 35 – uergg
(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen. (2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz. (3) Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ausgleichsforderungen sind spezielle Schuldbuchforderungen.
- Sie werden auf Antrag des Bundesministers der Finanzen ins Bundesschuldbuch eingetragen.
- Es werden keine Schuldverschreibungen gegen die Löschung der Forderungen ausgegeben.
- Das Bundesschuldenwesengesetz findet Anwendung.
- Bestimmte Paragraphen des Umstellungsgesetzes und der Zweiten Durchführungsverordnung sind auf die Ausgleichsforderungen anwendbar.