UERGG – uergg
§ 1 –
§ 2 –
Folgende Uraltguthaben erlöschen: a) Uraltguthaben auf Konten, die am 8. Mai 1945 für die Berliner Niederlassung einer Altbank, für sonstige Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für Kreditinstitute geführt werden, die nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Ums…
§ 3 –
§ 4 –
§ 5 –
(1) Einem nach § 1 Abs. 1 Berechtigten steht eine natürliche Person gleich, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, begründet hat oder begr…
§ 6 –
(1) Steht das Uraltguthaben einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft zu, so gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind. (2) Steht das Uraltguthaben einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zu…
§ 7 –
§ 8 –
§ 9 –
Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften in Reichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen sie noch vorgenommen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des für das Bankwesen zuständigen Berliner Senators (Berliner Bankaufsichtsbehörde), es sei denn, daß eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vo…
§ 10 –
§ 11 –
§ 12 –
(1) Uraltguthaben, die nach diesem Gesetz umwandlungsfähig sind, sind anzumelden. Besteht an einem umwandlungsfähigen Uraltguthaben ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht eines Dritten, so ist der Berechtigte dem Dritten gegenüber verpflichtet, die Anmeldung vorzunehmen. Bei der Anmeldung sind Rech…
§ 13 –
§ 14 –
(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden. (2) (3)…
§ 15 –
(1) Die Anmeldestelle hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 oder § 5 oder § 6 in der Person desjenigen, für den die Anmeldung vorgenommen wird (Anmelder), gegeben sind. (2) Die Anmeldestelle hat das Ergebnis der Prüfung auf der Anmeldung unter Angabe der Gründe zu vermerken. (3) Ist die Anme…
§ 16 –
(1) Sieht die Verwaltungsstelle des Alten Instituts die Voraussetzungen der Umwandlung als gegeben an, so erkennt sie an, in welcher Höhe und zu wessen Gunsten das Uraltguthaben umwandlungsfähig ist. (2) Die Verwaltungsstelle darf die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur insoweit anerkennen, …
§ 17 –
Wird die Umwandlung eines Uraltguthabens von nicht mehr als fünftausend Reichsmark auf einem auf den Namen eines Verstorbenen lautenden Konto von dem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Abkömmling mit der Erklärung beansprucht, daß er Erbe oder Miterbe sei, so darf die Verwaltungsstelle des Alten…
§ 18 –
§ 19 –
(1) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Uraltguthaben. Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung. (2) Durch die Überwachung und Bestätigung der Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlossen.…
§ 20 –
§ 21 –
(1) Wird die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die Verwaltungsstelle des Alten Instituts dies dem Anmelder durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Berliner Bankaufsichtsbehörde und dem Neu…
§ 22 –
(1) Über den Antrag nach § 21 Abs. 2 entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Der Bund ist am Verfahren beteiligt; Entscheidungen sind dem Bundesminister der Finanzen zu Händen der Berliner Bankaufsichtsbehörde zuzustellen. (2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des …
§ 23 –
§ 24 –
(1) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde an das Kammergericht statt. (2) Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (3) Die Beschwerde kann bei dem Landgericht oder bei dem Kam…
§ 25 –
§ 26 –
Welche Beteiligten die Kosten zu tragen haben, bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Es kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Die Vorschriften der §§ bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.…
§ 27 –
(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371). (2) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts g…
§ 28 –
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§ 29 –
§ 30 –
§ 31 –
(1) Dem Anmelder dürfen von der Verwaltungsstelle des Alten Instituts und vom Neuen Institut wegen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen Gebühren und Auslagen nicht in Rechnung gestellt werden. (2) Für jede gemäß § 16 anerkannte oder gemäß § 21 nicht anerkannte Anmeldung erhält di…
§ 32 –
(1) Dem Neuen Institut wird für jedes Neugeldguthaben eine Liquiditätsausstattung von 15 vom Hundert gewährt. (2) Die Liquiditätsausstattung ist dem Neuen Institut von der zuständigen Landeszentralbank (Berliner Zentralbank) jeweils für die in einem Monat gutgeschriebenen Neugeldguthaben zu gewähren…
§ 33 –
(1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt der Bund Ausgleichsforderungen. (2) Die Ausgleichsforderungen sind in Höhe der Liquiditätsausstattung der Bank deutscher Länder und im übrigen den Neuen Instituten zu gewähren. (3) Das Neue Institut hat die ihm gewährte Liquiditätsausstattung und die ihm gewäh…
§ 34 –
(1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsforderungen sind an die Berliner Bankaufsichtsbehörde zu richten. Sie können erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, im übrigen jeweils nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dem Antrag ist eine Nachweisung über die Neugeldgutha…
§ 35 –
(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen. (2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz. (3) Auf die Ausgle…
§ 36 –
(1) Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Januar 1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu verzinsen. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen. Die Bank deutscher Länder hat von den Zinserträgen, die sie für ihr zu g…
§ 37 –
(1) In Höhe der Ausgleichsforderungen, die wegen der Umwandlung von Uraltguthaben gewährt worden sind, erwirbt der Bund gegen das Alte Institut eine Forderung in Deutscher Mark. Dies gilt nicht, soweit Altes Institut das Postscheckamt Berlin ist. (2) Handelt es sich bei dem Alten Institut um eine Be…
§ 38 –
Soweit eine Berliner Altbank nach § 37 Abs. 2 wegen der Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden kann und ihr Ausgleichsforderungen aus der Umwandlung von Uraltguthaben zustehen, die bei ihr als Neugeldguthaben eröffnet worden sind, können die Ausgleichsforderung…
§ 39 –
§ 40 –
§ 41 –
(1) Zahlungsverbindlichkeiten, die vor dem 9. Mai 1945 in dem Geschäftsbetrieb einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts begründet worden sind, erlöschen, auch soweit es sich nicht um Verbindlichkeiten aus Uraltguthaben handelt, a) wenn sie am 8. Mai 1945 gegenüber Kreditinstituten mit Sitz…
§ 42 –
(1) Soweit Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb einer außerhalb Berlins belegenen Niederlassung begründet worden sind, die nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, kann das Geldinstitut nach Maßgabe des Umstellungsgesetzes auc…
§ 43 –
§ 44 –
(1) Von Berliner Altbanken, die gemäß § 1 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgestellt haben, sind die in die Altbankenrechnung eingestellten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit denselben Wertansätzen sowie die ihnen ge…
§ 45 –
(1) Berliner Altbanken haben in Höhe desjenigen Betrages, um den die im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung begründeten, in die Altbankenrechnung einzustellenden Passiven die in die Altbankenrechnung einzustellenden Aktiven übersteigen (Unterdeckung), einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgl…
§ 46 –
(1) Hat die Altbank keine Niederlassung außerhalb Berlins, so gilt nach ihrer Wahl als früheres Eigenkapital im Sinne des § 45 entweder a) der letzte, vor dem 9. Mai 1945 festgestellte Einheitswert oder normal normal b) 130 vom Hundert des Gesamtbetrages, den die Altbank in ihrem letzten vor dem 9. …
§ 47 –
(1) Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Januar 1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu verzinsen. (2) Soweit die nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigenden Kapitalverbindlichkeiten aus noch nicht fälligen Schuldverschreibungen und noch nicht fälligen Verpflichtungen aus Schuldurkunden für Darlehen im Si…
§ 48 –
§ 49 –
Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderung gemäß § 45 wird auf Grund der bestätigten Altbankenrechnung von der Berliner Bankaufsichtsbehörde festgestellt. Wird die Altbankenrechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene Feststellung zu berichtigen. Die Feststellung und eine etwa…
§ 50 –
§ 51 –
§ 52 –
§ 53 –
Jede Altbank, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes Ausgleichsforderungen erhält, hat ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art auf den Bund zu übertragen, soweit nicht bereits eine Übertragung gemäß § 11 Abs. 1 Satz des Umstellungsgesetzes auf ein Land e…
§ 54 –
§ 55 –
§ 56 –
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, sobald es durch Übernahme gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) zusammen mit den ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften im Land Berlin in Kraft getreten ist. Die in § 13 Abs. 1 des Dritte…
§ 57 –
(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. (2) § 35 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 gelten in Berlin (West) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 11 Abs. ... 4 des Umstellungsges…