Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 15
§ 15 – uergg
(1) Die Anmeldestelle hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 oder § 5 oder § 6 in der Person desjenigen, für den die Anmeldung vorgenommen wird (Anmelder), gegeben sind. (2) Die Anmeldestelle hat das Ergebnis der Prüfung auf der Anmeldung unter Angabe der Gründe zu vermerken. (3) Ist die Anmeldestelle ein Neues Institut und hält sie den Nachweis gemäß Absatz 1 für erbracht, so hat sie die Anmeldung mit den Unterlagen an die Verwaltungsstelle des Alten Instituts weiterzuleiten. Andernfalls hat sie die Anmeldung nur auf Verlangen des Anmelders weiterzuleiten.
Kurz erklärt
- Die Anmeldestelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Anmeldung erfüllt sind.
- Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Anmeldung vermerkt, inklusive der Gründe.
- Wenn die Anmeldestelle neu ist und die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anmeldung an das alte Institut weitergeleitet.
- Andernfalls wird die Anmeldung nur auf Wunsch des Anmelders weitergeleitet.
- Die Prüfung bezieht sich auf die Person des Anmelders.