Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 6
§ 6 – uergg
(1) Steht das Uraltguthaben einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft zu, so gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind. (2) Steht das Uraltguthaben einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, begründet hat oder begründet.
Kurz erklärt
- Uraltguthaben einer ehelichen Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft erfüllt die Voraussetzungen, wenn mindestens ein Mitberechtigter die Bedingungen erfüllt.
- Bei anderen Gemeinschaften zur gesamten Hand müssen die Voraussetzungen entweder von allen Mitberechtigten erfüllt sein oder die Gemeinschaft muss ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
- Das Gesetz gilt auch für Gemeinschaften, die in einem Staat mit anerkanntem Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland gegründet wurden.
- Die Regelungen betreffen die Verteilung und Anerkennung von Uraltguthaben.
- Es wird zwischen verschiedenen Arten von Gemeinschaften unterschieden, je nach ihrer rechtlichen Struktur.