Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. September 1953
§ 38

§ 38 – uergg

Soweit eine Berliner Altbank nach § 37 Abs. 2 wegen der Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden kann und ihr Ausgleichsforderungen aus der Umwandlung von Uraltguthaben zustehen, die bei ihr als Neugeldguthaben eröffnet worden sind, können die Ausgleichsforderung und Verbindlichkeit gegenüber dem Bund sowie die Ausgleichsforderung und Verbindlichkeit gegenüber dem Land Berlin miteinander verrechnet werden. Die Verrechnung hat für Ausgleichsforderungen und Verbindlichkeiten nach § 37 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1953 und für Ausgleichsforderungen und Verbindlichkeiten nach Ziffer 5 der Berliner Uraltkontenbestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 1950 an zu erfolgen.

Kurz erklärt

  • Eine Berliner Altbank kann wegen Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden.
  • Sie hat Ausgleichsforderungen aus der Umwandlung von Uraltguthaben, die als Neugeldguthaben eröffnet wurden.
  • Diese Ausgleichsforderungen können mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund und dem Land Berlin verrechnet werden.
  • Die Verrechnung für bestimmte Ausgleichsforderungen und Verbindlichkeiten gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 1953.
  • Für andere Ausgleichsforderungen und Verbindlichkeiten gilt die Verrechnung rückwirkend ab dem 1. Januar 1950.