Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 316j

Art 316j – Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen begangene Tat handelt oder normal das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches durch Verjährung nach § 47 der Abgabenordnung nach dem 1. Juli 2020 eingetreten ist oder normal das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nach dem 29. Dezember 2020 eingetreten ist. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Regelung betrifft die Einziehung von Taterträgen oder deren Werten für Taten, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen wurden.
  • Es gilt eine abweichende Regelung im Vergleich zu § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches.
  • § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 29. Dezember 2020 ist anzuwenden.
  • Dies gilt, wenn die Tat unter bestimmten Voraussetzungen der Abgabenordnung fällt.
  • Das Erlöschen von Ansprüchen durch Verjährung oder nach dem 29. Dezember 2020 wird ebenfalls berücksichtigt.