Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 322
Art 322 – Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
Kurz erklärt
- Änderungen in diesem Gesetz ersetzen frühere Vorschriften.
- Verweise auf alte Vorschriften gelten nun für die neuen.
- Die neuen Regelungen treten automatisch an die Stelle der alten.
- Betroffene Vorschriften werden durch die Änderungen aktualisiert.
- Es gibt keine Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Vorschriften.