Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 322

Art 322 – Verweisungen

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Änderungen in diesem Gesetz ersetzen frühere Vorschriften.
  • Verweise auf alte Vorschriften gelten nun für die neuen.
  • Die neuen Regelungen treten automatisch an die Stelle der alten.
  • Betroffene Vorschriften werden durch die Änderungen aktualisiert.
  • Es gibt keine Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Vorschriften.