Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 315c
Art 315c – Anpassung der Strafdrohungen
Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die übrigen Strafdrohungen entfallen. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.
Kurz erklärt
- Alte Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik gelten weiterhin.
- Die bisherigen Strafdrohungen werden durch die im Strafgesetzbuch festgelegten Strafen ersetzt.
- Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind die neuen Strafen.
- Die Geldstrafe darf das Höchstmaß der vorher angedrohten Geldstrafe nicht überschreiten.
- Es können maximal dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.