Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 316
Art 316 – Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 noch nicht verjährt waren. (2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Bestimmte Paragraphen des Strafgesetzbuches gelten auch für Taten und Strafen, die vor dem 6. August 1969 begangen wurden.
- Dies gilt nur, wenn die Verfolgung und Vollstreckung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.
- Das Neunte Strafrechtsänderungsgesetz trat am 6. August 1969 in Kraft.
- Die Regelungen betreffen die Verjährung von Straftaten und Strafen.
- Ein älteres Gesetz zur Berechnung von Verjährungsfristen bleibt weiterhin gültig.