Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 316c
Art 316c – Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes am 30. Juni 1994 begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.
Kurz erklärt
- § 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches regelt die Verjährung von Straftaten.
- Die Regelung gilt auch für Taten, die vor dem 30. Juni 1994 begangen wurden.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes war am 30. Juni 1994.
- Eine Verfolgung ist nur möglich, wenn die Taten nicht bereits verjährt sind.
- Verjährte Taten können nicht mehr verfolgt werden.