STGBEG – stgbeg
Übersicht –
Eingangsformel –
Art 1 – Geltung des Allgemeinen Teils
Art 1b – Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.…
Art 2 – Vorbehalte für das Landesrecht
Art 3 – Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), normal normal Einziehung von Gegenständen im Sinne der…
Art 4 – Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
Art 5 – Bezeichnung der Rechtsnachteile
Art 6 – Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln
(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend. (2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder …
Art 7 – Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
Art 8 – Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft
Art 9 – Verjährung von Ordnungsmitteln
Art 10 – Geltungsbereich
Art 11 – Freiheitsstrafdrohungen
Art 12 – Geldstrafdrohungen
Art 13 –
(weggefallen)…
(XXXX) Art 14 bis 17 –
Artikel 14 Polizeiaufsicht Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen, treten sie außer Kraft. Artikel 15 Verfall Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegenstandes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes wegen einer Straftat oder einer …
(XXXX) Art 18 bis 287 –
Art 288 – Geltungsbereich
Art 289 – Allgemeine Anpassung
Art 290 – Geldstrafdrohungen
Art 291 – Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
Art 292 – Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände
Art 293 – Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie A…
Art 294 – Gerichtshilfe
Art 295 – Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. (2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrg…
Art 297 – Verbot der Prostitution
(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern, normal normal für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets, normal normal unabhängig von de…
Art 298 – Mindestmaß der Freiheitsstrafe
Art 299 – Geldstrafe
Art 300 – Übertretungen
Art 301 –
-…
Art 302 – Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe
Art 303 – Führungsaufsicht
Art 304 – Polizeiaufsicht
Art 305 – Berufsverbot
Art 306 – Selbständige Anordnung von Maßregeln
Art 307 – Verfall
Art 308 – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Art 309 – Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
Art 310 – Bekanntgabe der Verurteilung
Art 311 – Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete
Art 312 – Gerichtsverfassung und Strafverfahren
Art 313 – Noch nicht vollstreckte Strafen
Art 314 – Überleitung der Vollstreckung
Art 315 – Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten
(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freihei…
Art 315a – Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten;Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten
(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepubl…
Art 315b – Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor …
Art 315c – Anpassung der Strafdrohungen
Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die übrigen Strafdrohungen entfallen. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tage…
Art 316 – Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten …
Art 316a – Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht v…
Art 316b – Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
(1) § 67 Abs. 4 und § 67d Abs. 5 des Strafgesetzbuchs finden keine Anwendung auf Unterbringungen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden sind; für die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht. (2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren lebenslangen…
Art 316c – Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes am 30. Juni 1994 begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu d…
Art 316d – Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
§ 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) sind nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlosse…
Art 316e – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherun…
Art 316f – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen w…
Art 316g – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches in der bis zum 9. November 2016…
Art 316h – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, …
Art 316i – Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, …
Art 316j – Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der am…
Art 316k – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.…
Art 316l – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist im Hinblick auf Taten nach den §§ 176 bis 176d und 184b des Strafgesetzbuches in der am 1. Ju…
Art 316m – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
§ 4a des Anti-Doping-Gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ist nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. Oktober 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.…
Art 316n – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
(1) Strafgerichtliche Urteile, die aufgrund der folgenden Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, werden aufgehoben: aufgrund des § 219a des Strafgesetzbuches a) in der vom 16. Juni 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, normal b) in der vom 1. Januar 1999 bis eins…
Art 316o – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Febr…
Art 316p – Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz
Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.…
Art 317 – Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht
Art 318 – Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung
Art 319 – Anwendung des bisherigen Kostenrechts
Art 320 –
(weggefallen)…
Art 322 – Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.…
Art 323 –
-…
Art 324 – Sonderregelung für Berlin
Art 325 –
(weggefallen)…
Art 326 – Inkrafttreten, Übergangsfassungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 78a Abs. 2, 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 22 Nr. 6 sowie Artikel 29 Nr. 26 Buchstabe a, Artikel 61 Nr. 1, Artikel 161 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 9 Buchstabe a, Artikel 171 Nr. 2,…